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Schell, SGB IX § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Bea ... / 2 Rechtspraxis

Dr. jur. Hanno Binkert
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2.1 Pflichten öffentlicher Arbeitgeber

 

Rz. 2

Abs. 1 verpflichtet öffentliche Arbeitgeber, so viele schwerbehinderte Menschen als Beamtinnen und Beamte einzustellen und zu beschäftigen, dass unter den insgesamt beschäftigten schwerbehinderten Menschen in den Dienststellen ein angemessener Teil schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind. Es ist dem Dienstherrn keine Quote auferlegt, allerdings die Aufforderung an ihn gerichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur unter den nichtbehinderten Beschäftigten, sondern auch unter den schwerbehinderten beschäftigten Menschen ein angemessener Teil Beamtinnen und Beamte sind.

 

Rz. 3

Abs. 1 ist gleichzeitig als Forderung anzusehen, die Anforderungen an eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis so zu gestalten, dass die Verpflichtung des Schwerbehindertenrechts zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auch in einem Beamtenverhältnis erfüllt werden kann.

Für den Bereich des Bundes ist dem beispielsweise in der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Rechnung getragen. § 13 BLV regelt, dass

  • von schwerbehinderten Menschen bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf,
  • im Prüfungsverfahren für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen sind und
  • bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen ist.
 

Rz. 4

§ 14 Abs. 2 BLV sieht für schwerbehinderte Menschen im Übrigen – abweichend von der sonstigen Höchstaltersgrenze von 32 Jahren – vor, dass die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig ist.

2.2 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung

 

Rz. 5

Der frühere Abs. 2, der für die Fälle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand oder der Entla...

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