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Schell, SGB IX § 179 Persönliche Rechte und Pflichten de ... / 2.4.2 Freistellung

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 13

Gemäß § 179 Abs. 4 Satz 2 sind Vertrauenspersonen in Betrieben oder Dienststellen mit mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten auf Wunsch von der Arbeitstätigkeit freizustellen. Diese Vorschrift trägt der hohen Tätigkeitsbelastung der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit einer Vielzahl von schwerbehinderten Beschäftigten innerhalb einer betrieblichen oder behördlichen Belegschaft Rechnung. Die Regelung stellt eine gesetzliche Vermutung eines bestimmten Tätigkeitsaufwandes dar, die nach der Rechtsprechung vom Arbeitgeber nicht widerlegt werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.6.2013, 4 TaBV 664/13). Auch wenn sich diese Rechtsprechung noch auf die vorangegangene Regelung bezieht, nach der eine vollständige Freistellung ab einer Anzahl von 200 schwerbehinderten Beschäftigten zuzugestehen war, kann sie aufgrund des unverändert gebliebenen Regelungszwecks auf die aktuelle Regelung übertragen werden. Hierfür spricht auch die vergleichbare Gesetzesbegründung zur vorhergehenden (vgl. BT-Drs. 14/3372 S. 20) und zur aktuellen Regelung (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 315), die im Zuge des Bundesteilhabegesetzes auf eine Mindestzahl von 100 schwerbehinderten Beschäftigten angepasst wurde. Die Herabsetzung der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten zur Begründung des Freistellungsanspruches hat der Gesetzgeber damit rechtfertigt, dass die Schwerbehindertenvertretung aufgrund der mit dem demografischen Wandel einhergehenden, steigenden Bedeutung von Prävention und betrieblichem Eingliederungsmanagement, aber auch aufgrund der Notwendigkeit umfangreicherer Beratung und Begleitung schwerbehinderter Beschäftigter auch im Umgang mit Behörden (z. B. Inklusionsamt) mit einer erheblich gestiegenen Arbeitsbelastung konfrontiert ist (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 31...

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