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Schell, SGB IX § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 redaktionell der Neubezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit angepasst.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.5.2004 in Abs. 6 an die Bezeichnung des Zusammenschlusses der Integrationsämter in einer Bundesarbeitsgemeinschaft redaktionell angepasst.

Durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) wurde Abs. 9 mit Wirkung zum 30.12.2008 (Art. 10 des Gesetzes) aufgehoben.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 80 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 163. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 80 mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3. In Abs. 8 wird die Umbenennung des Beauftragten des Arbeitgebers in "Inklusionsbeauftragten" (§ 181) nachvollzogen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt Verpflichtungen der privaten und der öffentlichen Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern.

2 Rechtspraxis

2.1 Verzeichnis

 

Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber zur Führung eines Verzeichnisses über die in ihren Betrieben und Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechenbaren Personen (zu den sonstigen anrechenbaren Personen vgl. § 158 Abs. 3, 4). Die Verpflichtung besteht für alle Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie infolge der Zahl ihrer Arbeitsplätze zur Beschäftigung verpflichtet ode...

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