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Schell, SGB IX § 55 Unterstützte Beschäftigung / 2.4.3 Räumliche und sächliche Ausstattung

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 59

Die mit der Durchführung der Maßnahme Beauftragten müssen über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen (Kellner, in: BeckOK-SGB IX, § 55 Rz. 9; Deutsch, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, § 55 Rz. 20). Die Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis darauf, welche Ausstattung erforderlich ist. Die räumliche und sächliche Ausstattung hat dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.

Von besonderer Bedeutung ist die Barrierefreiheit der Angebote im Rahmen Unterstützter Beschäftigung. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass z. B. auch Teilnehmende mit einer schweren Gehbehinderung (u. a. auch Rollstuhlfahrer), mit einer Erblindung oder schweren Sehbehinderung gemäß den geltenden Vorschriften der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbstständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behindertengerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behindertengerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Auch auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist zu achten (§ 8 Abs. 3 der Gemeinsamen Empfehlung "Unterstützte Beschäftigung" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Stand: 10/2021).

Es sind ganztägige Projekttage (im Durchschnitt ein Projekttag pro Woche) für die Teilnehmenden durchzuführen. Projekttage können insbesondere zur intensiven Bearbeitung bestimmter Themen auch zusammengefasst werden. Schwerpunkte des Projekttags bilden neben einer Reflexion betrieblicher Erfahrungen insbesondere Themen zur Vermittlung berufsübergreifender Kenntnisse, Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit. Die Gestaltung des Projekt...

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