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Schell, SGB IX § 24 Vorläufige Leistungen

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Eine Vorgängervorschrift gab es nicht.

Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 243) sind nach den Vorschriften der Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger Leistungen

Zitat

unter den dort geregelten Voraussetzungen unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig zu erbringen, wie z. B. das Sofortangebot nach § 15a SGB II (Anmerkung des Autors: nur anzuwenden in der Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2016), die Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung nach § 23 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), die Vorleistung der Unfallversicherungsträger nach § 139 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) oder die Verpflichtung der Jugendämter zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII. Diese besonderen Tatbestände für vorläufige Leistungen bleiben unberührt, damit eilbedürftige Leistungen nicht aufgrund des Teilhabeplanverfahrens oder aufgrund des Wunsches der Leistungsberechtigten nach Durchführung einer Teilhabeplankonferenz versagt werden. Vorläufig erbrachte Leistungen nach diesen Vorschriften binden die Rehabilitationsträger jedoch nicht bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs im Rahmen der Koordinierung der Leistungen und des Teilhabeplanverfahrens nach diesem Kapitel.

§ 43 SGB I ist nicht anzuwenden, da dieser allgemeinen Vorschrift zur vorläufigen Leistung im Falle streitiger Zuständigkeit insoweit die Regelungen dieses Kapitels zur Zuständigkeitsklärung und Kostenerstattung zwischen Rehabilitationsträgern vorgehen.

Eine Änderung des Gesetzestextes erfolgt bis zum Zeitpunkt der Überarbeitung dieser Kommentierung nicht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Durch die Zuständigkei...

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1Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen unberührt. 2Vorläufig erbrachte Leistungen binden die Rehabilitationsträger nicht ...

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