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Schell, SGB IX § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Men ... / 2 Rechtspraxis

Dr. jur. Hanno Binkert
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2.1 Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 210 stellt eine systematische Verbindung zum Heimarbeitsgesetz (HAG) her und regelt insbesondere, dass schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt oder diesen nach § 1 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, auf die Pflichtarbeitsplätze dieses Auftraggebers angerechnet werden (vgl. Griese, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., Stand: 1.7.2025, § 210 Rz. 3). Die Regelung ist ein Anreiz zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, die eine Beschäftigung ausüben können, diese jedoch i. d. R. wegen ihrer Behinderung nicht auf einem Arbeitsplatz in Betrieben und Dienststellen, sondern in eigener Wohnung oder Betriebsstätte, also in Heimarbeit, verrichten. Die Ausübung einer Tätigkeit in Heimarbeit aus Gründen der Behinderung ist jedoch keine Voraussetzung (Kausalität) für die Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze des Arbeitgebers.

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze des Auftraggebers ist, dass dieser beschäftigungspflichtig ist, also in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle über wenigstens 20 Arbeitsplätze verfügt. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Heimarbeiter für den Auftraggeber "in der Hauptsache" tätig ist. Dazu muss der Heimarbeiter, ist er für mehrere Auftraggeber tätig, überwiegend für den Auftraggeber tätig sein, der die Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze begehrt.

 

Rz. 4

Die Vorschrift lässt nicht nur die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz zu, auch eine Mehrfachanrechnung (§ 159) ist möglich.

2.2 Kündigungsfrist

 

Rz. 5

In § 29 des Heimarbeitsgesetzes ist die Kündigungsfrist für die in Heimarbeit beschäftigten und diesen gleichgestellten Menschen geregelt. § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgese...

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