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Schell, SGB IX § 209 Nachteilsausgleich / 2 Rechtspraxis

Dr. jur. Hanno Binkert
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2.1 Nachteilsausgleiche im Bereich des Schwerbehindertenrechts

 

Rz. 2

Abs. 1 spricht nicht von Hilfen für schwerbehinderte, sondern allgemein von behinderten Menschen. Die Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen sind unabhängig von der Ursache der Behinderung ausschließlich der Art oder Schwere der Behinderung zu leisten. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht allein auf Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht, sondern auch auf Hilfen zum Ausgleich oder zur Abgeltung von Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften.

 

Rz. 3

Im Bereich des Schwerbehindertenrechts wird die Ausrichtung nach Art oder Schwere der Behinderung an den Regelungen über die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr deutlich. Maßgebend für einen solchen Anspruch ist nicht die Ursache der Behinderung, sondern allein Art oder Schwere. Anspruch haben nämlich diejenigen schwerbehinderten Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder blind sind. Von diesen haben Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson auch nur diejenigen schwerbehinderten Menschen, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

2.2 Nachteilsausgleiche in anderen Rechtsbereichen

 

Rz. 4

Auch in anderen Rechtsvorschriften wird der Grundsatz deutlich, dass Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen an Art oder Schwere der Behinderung orientiert sind.

 

Rz. 5

Im Einkommensteuerrecht (§ 33b EStG) sind die Steuerpauschbeträge nach der Schwere der Behinderung gestaffelt und tragen im übrigen auch der Art der Behinderung Rechnung.

Die Pauschbeträge steigen abhängig von dem Grad der Behinderung an und liegen zwischen 310,00 EUR und 1.420,00 EUR. Für behinderte Menschen,...

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