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Schell, SGB IX § 208 Zusatzurlaub / 2.2 Dauer

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 5

Die Dauer des Zusatzurlaubs ist grundsätzlich auf 5 Arbeitstage festgelegt, dies entspricht in der Regel einer Arbeitswoche. In den Fällen, in denen sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Maßgebend ist die personenbezogene, nicht die betriebsbezogene Arbeitszeit. Eine betriebsbezogene Definition des Begriffs "Arbeitswoche" könnte zu Ungleichbehandlungen führen, wenn Sonntage oder gesetzliche Feiertage, an denen im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird, auf den Zusatzurlaub anzurechnen wären. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen die wöchentliche Arbeitszeit einzelner Gruppen der Beschäftigten desselben Betriebs unterschiedlich festgesetzt ist.

 

Rz. 6

Ein höherer als der gesetzliche Anspruch auf Zusatzurlaub besteht dann, wenn tarifliche, betriebliche oder sonstige Regelungen dies vorsehen. Soweit tarifliche Regelungen auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch Bezug nehmen, kann hieraus kein höherer Urlaubsanspruch abgeleitet werden, auch wenn diese Regelungen bereits zu einem Zeitpunkt bestanden haben, als der Anspruch auf Zusatzurlaub noch sechs Tage betragen hat (vor dem 1.1.1987). In dem Tarifvertrag muss ein anderer – weitergehender – Anspruch ausdrücklich bestimmt sein.

 

Rz. 7

Auf einen Anspruch auf Zusatzurlaub kann der schwerbehinderte Mensch nicht verzichten. Wie der gesetzliche Mindesturlaub nach dem BUrlG ist auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ein gesetzlicher Mindesturlaub. Er ist deshalb ebenfalls unabdingbar.

 

Rz. 8

Regelungen des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1476), wonach der Arbeitgeber eine von dem Beschäftigten durchgeführte Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation...

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