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Schell, SGB IX § 201 Widerspruch / 2.2 Widerspruchsbescheide der Bundesagentur für Arbeit

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 4

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den Fällen, in denen die Verwaltungsakte von einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden sind. In diesen Fällen ist das Widerspruchsverfahren nicht auf der Rechtsgrundlage der VwGO, sondern auf der Grundlage des Sozialgerichtsgesetzes durchzuführen.

 

Rz. 5

§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sieht vor Klageerhebung die Nachprüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren vor. Zuständig für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist grundsätzlich die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Abweichend von dieser Regelung des § 85 SGG bestimmt Abs. 2 die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und den Erlass des Widerspruchsbescheides durch einen besonderen Widerspruchsausschuss. Dieser ist gemäß § 203 bei der Bundesagentur für Arbeit gebildet.

 

Rz. 5a

Mit der Neuformulierung des Abs. 2 ist von Verwaltungsakten der Bundesagentur für Arbeit die Rede. Es geht hier jedoch nicht um Verwaltungsakte der Zentrale dieser Körperschaft; gemeint sind vielmehr auch künftige Entscheidungen der örtlichen Agenturen für Arbeit, hier etwa über Gleichstellungen und Mehrfachanrechnungen oder Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren (§ 163 Abs. 3). Der Formulierung zur örtlichen Einrichtung des Widerspruchsausschusses "bei der Bundesagentur für Arbeit" liegt der Grundsatz des Dritten und des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zugrunde, wonach den (früheren) Landesarbeitsämtern, also den heutigen Regionaldirektionen, gesetzlich keine Aufgaben mehr zugewiesen werden sollen. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit kann nunmehr selbst entscheiden, welche Aufgaben sie an die unteren Organ...

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