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Schell, SGB IX § 195 Fachliche Anforderungen

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 112 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 195 (vgl. BR-Drs. 428/16 S. 316). Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 112 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 1 Nr. 2 an die Verschiebung der Paragrafen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift benennt die fachlichen und innerorganisatorischen Anforderungen, denen ein Integrationsfachdienst genügen muss. Da die Integrations- bzw. Inklusionsämter die strukturelle und finanzielle Verantwortung für die Integrationsfachdienste tragen, bindet die Regelung des § 195 auch die Integrationsämter an die dortigen Modalitäten. Die Integrationsämter haben also bei der Vertragsgestaltung gegenüber den Integrationsfachdiensten die Bestimmungen des § 195 zu berücksichtigen und entsprechende Kontrollmechanismen zu schaffen und zu etablieren.

2 Rechtspraxis

2.1 Anforderungen

 

Rz. 2

Die Integrationsfachdienste müssen nach ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben gegenüber schwerbehinderten Menschen und den Arbeitgebern, wie sie in § 193 und der dort durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) erweiterten Aufgabenstellung beschrieben sind, zu erfüllen.

Sie müssen über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis, wie er in § 192 Abs. 2 umschrieben ist, verfügen und mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung verfügen.

 

Rz. 3

Die Integrationsfachdienste müssen grundsätzlich rechtlich s...

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 195 Fachliche Anforderungen
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  (1) Die Integrationsfachdienste müssen   1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen,   2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden ...

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