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Schell, SGB IX § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) wurde mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 2 und 4 die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die neue Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 103 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 186. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 103.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Aufgaben und die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt sowie die Berufung seiner Mitglieder. Ziel ist es, die vom Gesetz adressierten Personengruppen an der Planung und Umsetzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Zuständigkeitsbereich der Integrations- bzw. Inklusionsämter zu beteiligen. Dadurch sollen praktische Erfahrungen und Kenntnisse tangierter Personen zur Steigerung der Effizienz des Leistungssystems nutzbar gemacht werden. Gleichsam verfügen die beratenden Ausschüsse nicht über konkrete Entscheidungskompetenzen, sondern werden in erster Linie beratend tätig (vgl. BT-Drs. 7/1515 S. 7, 14; Gutzler, in: Hauck/Noftz, SGB IX, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 186 Rz. 3).

2 Rechtspraxis

2.1 Aufgabe

 

Rz. 2

Bei jedem Integrationsamt ist ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen zu bilden. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben zu fördern, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterstützen und bei der Vergabe von Mitteln der Ausgleichsabgabe mitzuwirken.

 

Rz. 3

Bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen...

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