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Schell, SGB IX § 17 Begutachtung

Dr. Kerstin Sabrowski
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 17 trat mit der Einführung des SGB IX durch Art. 1 SGB IX zum 1.7.2001 in Kraft. Die Vorschrift regelte bis zum 31.12.2017 die Ausführung von Leistungen. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu gefasst und in dieser nunmehr Vorgaben für die Begutachtung geregelt.

Dabei wurden die Regelungen zur Begutachtung in § 14 Abs. 5 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung im Wesentlichen übernommen. Neu eingeführt wurden Vorgaben zur Abstimmung der Rehabilitationsträger bei Trägermehrheit sowie ausdrückliche Anforderungen an das zu erstellende Gutachten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm enthält Vorgaben für die Begutachtung und regelt die Bindungswirkung des erstellten Gutachtens im weiteren Verwaltungsverfahren.

Dem Leistungsberechtigten wird ein Wunsch- und Wahlrecht in Bezug auf den zu beauftragenden Gutachter eingeräumt, § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3.

 

Rz. 3

Wesentliches Anliegen der Norm ist es, im Falle einer Trägermehrheit eine trägerübergreifende Bedarfsfeststellung durchzuführen, deren Ergebnis die erforderlichen umfassenden Feststellungen zu allen in Betracht kommenden Bedarfen enthält und die alle Rehabilitationsträger bindet. Mehrfachbegutachtungen sollen vermieden werden (BT-Drs. 18/9522 S. 237, 238).

2 Rechtspraxis

2.1 Beauftragung des Gutachtens, Wahlrecht des Leistungsberechtigten (Abs. 1)

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass der leistende Rehabilitationsträger bei Erforderlichkeit eines Gutachtens für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfes unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen beauftragt.

Leistender Rehabilitationsträger ist der nach § 14 verantwortliche Rehabilitationsträger. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern i. S. v. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB (BSG, Urteil v. 20.10.2005, B 7a ...

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  (1) 1Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. 2Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst ...

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