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Schell, SGB IX § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit ... / 2 Rechtspraxis

Siegfried Wurm
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2.1 Systematik und Abgrenzung zu § 14

 

Rz. 5

Die sog. Zuständigkeitsklärung, die bis zum 31.12.2017 in dem früheren § 14 geregelt war, erfolgt seit dem 1.1.2018 in unterschiedlichen Vorschriften, nämlich in

  • § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, wenn der Antrag nicht weiterzuleiten ist, weil der erstangegangene Rehabilitationsträger ganz oder zumindest zum Teil für die beantragten Leistungen zuständig ist,
  • § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 4, wenn der Antrag an einen anderen Rehabilitationsträger deshalb weitergeleitet wird, weil der erstangegangene Rehabilitationsträger insgesamt für die beantragten Leistungen nicht zuständig ist,
  • § 14 Abs. 3, wenn der zweitangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit nicht sieht und er den Fall noch einmal an einen anderen weiterleiten möchte (zweitangegangener Rehabilitationsträger gibt den Antrag auf Teilhabeleistungen an einen anderen Rehabilitationsträger – dem sog. drittangegangenen Rehabilitationsträger – mit dessen Einwilligung ab).

Mit der Vorschrift des § 14 ist der für die Antragsbearbeitung verantwortliche Rehabilitationsträger, der die Leistungsentscheidung zu treffen hat und im Verhältnis zum Leistungsberechtigten auch zur Leistung verpflichtet ist, bestimmt.

Teilweise ergeben sich aus dem Leistungsantrag selbst oder aus den Erkenntnissen der Bedarfsermittlung Hinweise darauf, dass neben der eigentlichen "Hauptleistung" zusätzliche Leistungen notwendig sind, um den insgesamt bestehenden Teilhabebedarf abzudecken (Beispiel: Es muss noch eine andere Leistung vorgeschaltet werden, damit die beantragte Leistung sinnvoll ist oder die beantragte Versorgung muss noch um eine weitere Leistung ergänzt werden). Allerdings ist es für den nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger teilweise schwierig, über Leistungen (= zusätzliche Leistungen außerh...

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