Leitsatz
Werden zu hohe Entnahmen aus dem Betriebsvermögen vorgenommen, kann eine zuvor gewährte Begünstigung nach § 13a ErbStG nachträglich entfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass mit den Entnahmen ausschließlich die für den Erwerb anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer gezahlt wird.
Sachverhalt
Ein Vater hatte der Tochter 1998 einen Anteil seines Kommanditanteils geschenkt. Antragsgemäß gewährte das Finanzamt für diesen Erwerb die Vergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG. Die dennoch anfallende Schenkungsteuer hat die Tochter vom Geschäftskonto der KG gezahlt. Das Finanzamt ermittelte in der Folgezeit sog. Überentnahmen, wobei es auch die Zahlung der Schenkungsteuer mit einbezogen hat. Deshalb wurde die zunächst gewährte Steuervergünstigung rückwirkend anteilig versagt.
Diese Entscheidung hat der BFH bestätigt. Demnach entfielen nach der damaligen Gesetzesfassung die Steuervergünstigungen (Freibetrag und verminderter Wertansatz) rückwirkend, soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren ab dem Erwerb als Gesellschafter Entnahmen aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft tätigte, die um 50000 EUR höher als die Einlagen und der anteilige Gewinn in diesem Zeitraum waren – sog. Überentnahmen nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
Ausdrücklich führt der BFH aus, dass es für die Ermittlung der Überentnahmen nicht auf die Gründe für eine Entnahme ankomme. Da somit jede Entnahme schädlich ist, gilt dies auch für die Zahlung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Hierin sieht der BFH keine verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung und spricht sich gegen eine teleologische Reduktion als reine Missbrauchsnorm aus. Auch durch eine Entnahme zur Steuerzahlung kann die Fortführung des Betriebs in seinem Bestand nicht mehr gewährleistet sein.
Hinweis
Die aktuelle Fassung des ErbStG...