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Sauer, SGB IX § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und i ... / 2.1.1 Aufgabe des Eingangsverfahrens

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 3

Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es, festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen. Weitere Aufgabe ist es, einen Eingliederungsplan zu erstellen. Hierfür werden die Leistungen der Rehabilitationsträger erbracht. Darüber hinaus soll geklärt werden, ob der Mensch mit Behinderungen noch im Berufsbildungsbereich gefördert werden muss oder ein Einsatz schon direkt im Arbeitsbereich erfolgen kann (Kellner, in: BeckOK-SGB IX, § 57 Rz. 4; Sasse/Roigk, ArbRB 2024, 57).

Das Eingangsverfahren dient also zunächst der Eignungsklärung. Es wird geklärt, ob der behinderte Mensch zu seiner Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich auf die besondere Einrichtung einer WfbM angewiesen ist oder ob nicht doch eine Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so auch in einer Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung (§ 55) in Betracht kommt. Es wird andererseits geklärt, ob der behinderte Mensch überhaupt zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Lage ist oder eine Eingliederung in eine Tagesförderstätte – so auch unter dem "verlängerten Dach" (§ 219 Abs. 3) einer Werkstatt – die geeignetere Form der Teilhabe, hier nicht am Arbeitsleben, sondern am Leben in der Gemeinschaft sein kann. Das Eingangsverfahren ist nicht zwingend räumlich oder organisatorisch vom Berufsbildungsbereich der Werkstatt getrennt. Die im Eingangsverfahren von der Werkstatt zu erbringenden Leistungen können daher mit den Leistungen im Berufsbildungsbereich verknüpft werden (so ausdrücklich Jabben/Westphal, in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne, SGB IX, § 57 Rz. 14).

 

Rz. 4

Die weitere und mit d...

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