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Sauer, SGB IX § 14 Leistender Rehabilitationsträger / 2.4.1.3 Auswirkungen auf den § 14, wenn beim Antrag medizinische Unterlagen fehlen

Siegfried Wurm
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Rz. 40

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 erst dann ausgelöst wird, wenn neben dem eigentlichen Rehabilitationsantrag die standardmäßig eingeforderten medizinischen Unterlagen eingegangen sind. Nur dann sei eine Zuständigkeitsklärung möglich. Dem ist aber so nicht; der Lauf der 14-Tage-Frist des § 14 wird durch noch notwendig herbeizuschaffende Unterlagen nicht gehemmt. Hierzu 2 Anmerkungen:

  1. In einigen Fällen ist die Hinzuziehung von ärztlichen Berichten etc. notwendig, um die Zuständigkeit zwischen den Rehabilitationsträgern beurteilen zu können (z. B., ob die Erwerbsfähigkeit gemindert ist oder ob durch die Rehabilitationsleistung die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wieder hergestellt werden kann; vgl. § 9 i. V. m. § 10 SGB VI). Da die Frist für die Weiterleitung des Rehabilitationsantrages bereits läuft – das konkrete Leistungsbegehren ist ja dem Rehabilitationsträger bekannt –, werden die Anträge wegen der drohenden Verfristung nicht selten vorsorglich weitergeleitet. Um dieses ggf. überflüssige Weiterleiten zu vermeiden, haben einige Rehabilitationsträger untereinander individuelle Absprachen getroffen, nach denen in diesen Fällen im Innenverhältnis auf den Vorwurf der Verfristung verzichtet wird (vgl. auch Rz. 69).
  2. Unabhängig davon kann einem Rehabilitationsträger nur empfohlen werden, aufgrund der Unterlagen, über die er im Verwaltungsverfahren verfügt, zu entscheiden. Er muss sich allerdings innerhalb der Frist des § 14 nicht nach allen Seiten absichern, wenn er aufgrund der vorliegenden Unterlagen höchstwahrscheinlich der zuständige Rehabilitationsträger ist und den Antrag auf Teilhabeleistungen deshalb nicht weiterleitet. In diesem Fall hat er als erstangegangener Rehabilitationsträger später doch noch einen E...

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