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Sauer, SGB III § 71 Auszahlung

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als § 75 durch das AföRG in das SGB III zum 1.1.1998 eingefügt worden. Mit Wirkung zum 1.1.2002 ist die Vorschrift an die Euro-Beträge angepasst worden. § 75 dient der Verwaltungsvereinfachung und soll den administrativen Aufwand bei geringsten Förderbeträgen verhindern. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 75 in § 71 übertragen worden. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 75 unter Klarstellung der Rundungsregelung.

1 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Nach Satz 1 sind die monatlichen Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht volle Euro ergeben, bei Restbeträgen unter 0,50 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. Ebenso wie § 33 Abs. 2 SGB II und § 41 Abs. 2 SGB II gilt dies nicht nur für das Gesamtergebnis der Berechnungen, sondern für jedes Zwischenergebnis (a. A. wohl: Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 71 Rz. 2).

 

Rz. 3

Nicht geleistet werden nach Satz 2 monatliche Förderungsbeträge unter 10,00 EUR. Gegen diese Bagatellgrenze bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso: Stratmann, in: Niesel, SGB III, § 75 Rz. 1). Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit sind in die Prüfung, ob die Bagatellgrenze von 10,00 EUR unterschritten wird, auch Förderbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) einzubeziehen, die nicht unmittelbar an den Auszubildenden überwiesen werden (Fachliche Weisungen der BA zu § 71, Stand: 1/2019).

 

Rz. 4

Die Bagatellgrenze von 10,00 EUR nach Satz 2 gilt einheitlich für das ganze Bundesgebiet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht in ihrer Dienstanweisung ausdrücklich die Möglichkeit der Überweisung der BAB an die Leitung von Wohnheimen, Internaten oder an den Träge...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 71 Auszahlung
SGB III - Arbeitsförderung / § 71 Auszahlung

1Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. 2Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

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