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Sauer, SGB III § 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde als § 241 a.F durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2004 und redaktionell durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert. Danach wurde § 241 a. F. durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) mit Wirkung zum 1.10.2007 in Abs. 2 Satz 5 geändert.

 

Rz. 2

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) wurde § 241 a. F. erneut geändert. Die damit erfolgten Änderungen traten grundsätzlich zum 1.1.2009 in Kraft. Nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente traten die Änderungen in den §§ 240 bis 246 a. F. aber erst zum 1.8.2009 in Kraft. Der Gesetzgeber hat dieses verzögerte Inkrafttreten damit begründet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei diesem Instrumentarium bereits Maßnahmen für den Zeitraum bis Juli 2009 eingekauft habe, um für Jugendliche genügend Angebote vorhalten zu können (BR-Drs. 755/08 S. 87, Begründung zu Art. 8 Abs. 2). Um diesen Maßnahmen nicht vorzeitig die Rechtsgrundlage zu entziehen und der Bundesagentur genügend Vorlaufzeit für die Ausschreibung und den Einkauf von Maßnahmen für den Förderzeitraum ab dem 1.8.2009 einzuräumen, traten die Rechtsänderungen erst zum 1.8.2009 in Kraft. Im Gegensatz zur bis zum 31.7.2008 geltenden Fassung regelt die Vorschrift jetzt nur noch die ausbildungsbegleitenden Hilfen. In der bis zum 31.7.2008 geltenden Fassung der Vorschrift waren in Abs. 3 die sog. Übe...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung
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  (1) In der begleitenden Phase sind auch junge Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt ...

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