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Sauer, SGB III § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und berufl ... / 2.8 Vergabe von Maßnahmen (Abs. 3)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 57

Abs. 3 bevollmächtigt die Agenturen für Arbeit dazu, Träger von Maßnahmen wie auch Arbeitgeber unmittelbar mit der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu beauftragen. Hierbei haben die Agenturen für Arbeit allerdings Vergaberecht anzuwenden, also das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung und die Verdingungsordnung für Leistungen. Fachkundige Stellen können Maßnahmen zulassen, der Maßnahmeträger muss ebenfalls zertifiziert (vgl. Fünftes Kapitel) sein. Oberste Zielsetzung bleibt, mit der Maßnahme als Förderleistung eine passgenaue berufliche Eingliederung zu ermöglichen.

 

Rz. 58

Die Agentur für Arbeit hat also jeweils darüber zu entscheiden, ob sie von der Vergabemöglichkeit überhaupt Gebrauch macht. Hierüber trifft die Agentur für Arbeit eine Ermessensentscheidung. Wichtiger Anhaltspunkt ist aufgrund des Abs. 5 die Verfügbarkeit entsprechender Arbeitsmarktdienstleistungen. Die Ausgabe eines Aktivierungs- (und Vermittlungs-)gutscheines ist nur sinnvoll, wenn dem Ausbildungsuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden oder dem Arbeitslosen auch wirklich eine Auswahl potenzieller Träger bzw. Arbeitgeber zur Verfügung steht. Je weniger das der Fall ist, desto mehr wird die Agentur für Arbeit von der Möglichkeit der Vergabe von Maßnahmen Gebrauch machen, schon, um eine zügige Abwicklung der Maßnahmendurchführung zu erreichen und zu gewährleisten.

 

Rz. 59

Eine vergaberechtliche Ausschreibung hat den Vorteil, dass die Agenturen für Arbeit über die Vorgaben und vergaberechtlichen Prüfungen außerhalb der spezifischen Regelungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen hinaus insbesondere detaillierten Einfluss auf die Inhalte und die Qualität der Maßnahmen nehmen können. Diese Gesichtspunkte haben insbes...

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