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Sauer, SGB III § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und berufl ... / 2.15 Dauer der Maßnahme bei besonders erschwerter beruflicher Eingliederung (Abs. 8)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 115

Abs. 8 ist als Ausnahmeregelung zu verstehen. Die Vorschrift grenzt spezifische Fälle von den Regelungen in Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 ab. Beide Vorschriften betreffen die Dauer von Maßnahmen, die bei Arbeitgebern durchgeführt werden. Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen, die nach Abs. 1 bei Arbeitgebern durchgeführt werden, jeweils die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten dürfen. Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 regelt als Berechtigung für den Arbeitsuchenden, Arbeitslosen bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden, dass sie mit ihrem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auch eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber auswählen dürfen, der eine dem Maßnahmeziel und Maßnahmeinhalt entsprechende betriebliche Maßnahme anbietet. Betriebliche Maßnahmen dieser Art sind typischerweise Praktika und Arbeitserprobungen mit dem Ziel, den Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen. Die Festlegung von Maßnahmeziel und Maßnahmeinhalt im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ermöglicht Abs. 4 Satz 1.

 

Rz. 116

Die Ausnahme bezieht sich auf Langzeitarbeitslose, deren berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist. Die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen eine Dauer von bis zu 12 Wochen erreichen. Bei entsprechender Maßnahmekonzeption lassen die Agenturen für Arbeit auch zu, dass Maßnahmeteile bei mehreren Kooperationsbetrieben durchgeführt werden. Dies wird sich aus der Maßnahmenzulassung ergeben.

 

Rz. 117

Die Regelung ist Wirkung zum 1.8.2016 durch das Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz in § 45 eingefügt worden, um die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und Arbeitslosen mit s...

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