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Sauer, SGB III § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift stellt sicher, dass Zeiten, in denen Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz bestand, beitragsrechtlich wie Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem SGB III zu behandeln sind. Die Regelung erlaubt damit, Rechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Neuregelung im SGB III fortbestehen, für die Zeit vor und nach Inkrafttreten der Neuregelung als einheitliches Versicherungspflichtverhältnis zu behandeln. Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung mehr.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Regelung bezieht sich über arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen hinaus auf jegliche Versicherungszeiten, die nach dem AFG beitragspflichtig waren bzw. solchen Zeiten gleichgestellt wurden.

 

Rz. 3

Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird aus der Gegenüberstellung der maßgebenden Sachverhalte nach dem AFG und ihrer Bewertung nach dem SGB III ersichtlich:

 
  Arbeitsförderungsgesetz SGB III
1 beitragspflichtige Zeiten gem. § 168, insbesondere Beschäftigungszeiten (einschl. der Beitragspflicht von jugendlichen Behinderten und Gefangenen) Versicherungspflichtzeiten (§ 25 Abs. 1); Sonderregelungen für jugendliche Behinderte und Gefangene in § 26 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 2
2 dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten mit Befreiung von der Beitragspflicht durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit keine Ermächtigung im SGB III
3 den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestellte Zeit (§ 107), das betrifft keine Gleichstellungsvorschrift (vgl. aber zwischenzeitlich § 427a)
3.1 Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Ersatzdienstleistender beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 2) sonstige Versicherungspflichtzeit, § 26 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4, § 26 Abs. ...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht
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Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung gelten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses.

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