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Sauer, SGB III § 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch ... / 0 Rechtsentwicklung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen dem früheren § 402; lediglich redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ist Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 zum 1.1.2005 aufgehoben worden. Gleichzeitig wurde Abs. 1 Satz 3 gestrichen.

Nicht in Kraft getreten sind Änderungen des Abs. 1 Satz 2 zum 1.1.2003 durch das Zuwanderungsgesetz v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 1946) infolge Nichtigkeitserklärung durch das BVerfG (Beschluss v. 18.12.2002, 2 BvF 1/02). Nr. 6 sollte wie folgt gefasst werden: "6. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz sowie die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland". In Nr. 8 sollte das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt werden.

Mit dem Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) ist Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nr. 7 zum 1.1.2005 geändert worden.

Zum 1.4.2006 wurde Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 der Vorschrift durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) geändert.

Mit Wirkung zum 28.8.2007 wurde Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) neu gefasst.

Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Überschrift, Abs. 1 und Abs. 2 wurden durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2...

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