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Sauer, SGB III § 386 Innenrevision

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 eingefügt. Sie entspricht im Wesentlichen dem früheren § 398.

 

Rz. 2

Die Einrichtung einer Innenrevision in der Arbeitsverwaltung wurde mit dem AFRG zum 1.4.1997 im Arbeitsförderungsgesetz gesetzlich verankert. Die Regelung ist dann als § 398 in das SGB III übernommen worden. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II schreibt in § 49 ebenfalls die Einrichtung einer Innenrevision bei der Bundesagentur für Arbeit vor. Dadurch ist bei der Bundesagentur für Arbeit eine interne Revision angesiedelt, die sowohl Prüfungen im Rechtskreis des SGB III wie auch, soweit die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Dienststellen als Träger der Grundsicherung betroffen ist, im Rechtskreis des SGB II durchführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

In einem zeitlichen Zusammenhang mit der gesetzlich verfügten Einrichtung einer Innenrevision bei der Bundesagentur für Arbeit stehen die Vorbereitungsarbeiten zur Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention v. 16.8.1998. Dort wird auf die Einrichtung von internen Revisionen in den Behörden des Bundes hingewirkt (§ 6). Die Gesetzesmaterialien zu § 398 a. F. nehmen darauf zwar nicht Bezug. Gleichwohl hat dieser Zusammenhang Auswirkungen auf die Aufgabenstellung der Innenrevision in der Bundesagentur für Arbeit. Soweit die Innenrevision nach § 49 SGB II tätig wird, ist auf die Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 47 SGB II hinzuweisen. Das bedeutet insbesondere, dass die Innenrevision insoweit ohne Selbstverwaltung tätig wird, der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit also nur begrenzten Einfluss hat.

 

Rz. 4

Die Innenrevision ist Teil eines Prüfsystems, das die Dienststellen ...

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