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Sauer, SGB III § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder / 2.1 Benennung und Ernennung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 12

Der Verwaltungsrat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Vorsitzenden des Vorstands und der beiden übrigen Vorstandsmitglieder zu unterbreiten. Das BMAS ist nur insoweit beteiligt, als es Sitze der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat einnimmt, insoweit hat die Bundesregierung für 3 Mitglieder des Bundes ein Vorschlagsrecht (vgl. § 379 Abs. 2). Im Regelfall nimmt das BMAS nur einen der Sitze ein, im Übrigen werden die Interessen der Bundesländer und der Kommunen berücksichtigt.

 

Rz. 12a

Das Vorschlagsrecht besteht je nach tatsächlicher Situation hinsichtlich des gesamten Vorstandes oder nur hinsichtlich einer oder mehrerer Vakanzen. Das Vorschlagsrecht schließt eine Spezifikation ein, der Verwaltungsrat darf also ausdrücklich nach dem Vorsitzenden des Vorstands und den übrigen Vorstandsmitglieder differenzieren und insoweit getrennte Vorschläge unterbreiten. Das Gesetz schreibt dem Verwaltungsrat nicht vor, dass er einen Vorschlag nur unterbreiten darf, wenn sich eine Mehrheit für den Vorschlag ausgesprochen hat. Der Vorschlag muss auch nicht durch eine vorherige Wahl oder in sonstiger Weise begründet werden. Eine Wahl innerhalb des Verwaltungsrates ist im Gesetz nicht vorgesehen, gleichwohl aber zulässig. Schließlich ist der Verwaltungsrat nicht verpflichtet, überhaupt einen Vorschlag zu unterbreiten.

 

Rz. 13

Das Gesetz geht davon aus, dass der Verwaltungsrat sein Vorschlagsrecht initiativ ausübt. Nur für den Fall, dass dies nicht geschieht, etwa weil im Verwaltungsrat kein Einvernehmen über einen Vorschlag erzielt werden kann oder der Verwaltungsrat ersichtlich keine Vorschlagsinitiative ergreift, wird die Bundesregierung den Verwaltungsrat zu einem Vorschlag auffordern. Das dient insbesondere...

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