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Sauer, SGB III § 372 Satzung und Anordnungen

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.

Mit Wirkung zum 8.11.2006 wurden Abs. 2 und 4 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bildet die Grundlage für die autonome Rechtsetzung durch die Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Selbstverwaltung. Damit wird der Grundsatz einer eigenen Willensbildung zur Gestaltung der inneren Ordnung und fachlicher Einflussnahme im Rahmen von gesetzlichen Ermächtigungen realisiert. Die Bundesagentur für Arbeit soll insofern so gestellt werden wie die übrigen Sozialversicherungsträger. Besonderheiten regelt darüber hinaus das SGB IV (vgl. die Vorschriften ab dem 4. Abschnitt, §§ 42 ff. SGB IV).

 

Rz. 2a

Abs. 1 bestimmt, dass sich die Bundesagentur für Arbeit eine Satzung zu geben hat. Aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erhält die Bundesagentur für Arbeit damit Satzungsautonomie. Die interne Zuständigkeit für die Satzung wird in § 373 geregelt. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer vom Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfG, Urteil v. 14.7.1959, 2 BvF 1/58; BVerfG, Beschlussv v. 9.5.1972, 1 BvR 518/62, 308/64), i. S. d. § 372 Abs. 1 also die autonome Rechtsetzung der Bundesagentur für Arbeit zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die Satzung der Bundesagentur für Arbeit ist am 20.2.2024 in Kraft getreten. Die Regelung ist nicht disponibel, ohne eine Satzung agierte...

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