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Sauer, SGB III § 328 Vorläufige Entscheidung / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für vorläufige Leistungen bei Unsicherheit über die Rechtslage und bei Unsicherheit über den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Bundesagentur für Arbeit und die Folgen daraus. Damit schafft der Gesetzgeber eine praxisnahe Regelung und eröffnet den Zugang zu Sozialleistungen i. S. d. § 17 SGB I auch in Fällen, in denen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ungewiss ist. Vorläufigen Entscheidungen kommt nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen (BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 31/14 R). Dadurch werden die Leistungsverfahren beschleunigt. Grundsätzlich gilt bei vorläufigen Entscheidungen im Bereich des Sozialrechts, dass es sich bei der vorläufigen Leistung um eine eigenständige Leistung handelt, die als vorläufige Leistung auch nach Grund und Umfang deutlich herauszustellen ist, Rechtssicherheit für einen nur begrenzten Zeitraum (bis zur endgültigen Entscheidung) bietet und nicht aufgehoben werden muss, weil sie sich durch Erlass des endgültigen Bescheides erledigt.

 

Rz. 2a

Abs. 1 zählt die Sachverhalte auf, bei denen eine vorläufige Entscheidung möglich ist. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ermöglicht vorläufige Entscheidungen bei Anhängigkeit entscheidungserheblicher Rechtsfragen beim EuGH, beim BVerfG oder BSG.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 enthält das Herzstück der Vorschrift. Danach können vorläufige Leistungen erbracht werden, wenn das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht feststeht, aber wahrscheinlich ist. Voraussetzung ist, dass für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich wird, ohne dass der Arbeitnehmer dies zu vertreten hätte. Bei dieser Fallgestaltung kann der Antra...

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