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Sauer, SGB III § 290 Vergütungen / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

§ 290 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bundesagentur für Arbeit kein Monopol auf die Durchführung der Berufsberatung innehat, mithin Berufsberatung durch Dritte rechtlich zulässig ist. Folgerichtig erwägt der Gesetzgeber, dass für eine solche Berufsberatung auch ein Entgelt verlangt werden könnte. Dies wird durch § 290 grundsätzlich zugelassen.

 

Rz. 3a

Der Gesetzgeber möchte jedoch, dass ein Entgelt von dem Arbeitgeber verlangt wird, für den ein Dritter Vermittlungsleistungen zur Ausbildung erbringt. Da eine solche Vermittlungstätigkeit nicht isoliert erbracht werden kann, sondern mit der Berufsberatung unauflöslich verbunden ist, um die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des zukünftigen Auszubildenden i. S. d. § 31 Abs. 1 berücksichtigen zu können, schließt eine Vergütung, die der Arbeitgeber für die Ausbildungsvermittlung zahlt, die Berufsberatung des Ratsuchenden ein (vgl. § 296a Satz 2). Folgerichtig kann vom Ratsuchenden nur ein Entgelt für die Berufsberatung verlangt werden, wenn sie nicht mit der Ausbildungsvermittlung verknüpft ist. Damit soll eine unabhängige Berufsberatung gewährleistet werden. Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung bilden demnach eine Einheit, bei der durch die Berufsberatung die für die spätere Ausbildungsvermittlung notwendige Vorbereitung schafft. Daraus rechtfertigt sich auch der Einschluss der Beratung in die Vermittlungsvergütung.

 

Rz. 4

§ 296 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes von dem Arbeitsuchenden verlangt werden kann. Das setzt einen Vermittlungsvertrag voraus. Die Vermittlungsdienstleistung umfasst nach § 296 Abs. 1 Satz 3 insbesondere auch die Berufsberatung. Daher ist es ausgeschlossen, vom Ratsuchenden ein Entgelt für eine Berufsberatung zu verlangen, wenn ...

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