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Sauer, SGB III § 288a Untersagung der Berufsberatung / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Berufsberatung unterliegt keinem Monopol der Bundesagentur für Arbeit. Berufsberatung kann auch durch natürliche oder juristische Personen oder (seit dem 1.1.2024) rechtsfähige Personengesellschaften betrieben werden. Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften hat zudem die Person maßgebenden Einfluss auf das Geschäftsgebaren, die zur Leitung des Betriebes bestellt ist. § 288a stellt auf die Personen ab, die Berufsberatung betreiben. Vor ihnen sind insbesondere jugendliche Ratsuchende ggf. zu schützen. Berufsberatung ist in Anlehnung an § 30 zu definieren und umfasst demnach die Erteilung von Auskunft und Rat zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel, zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche und zu den Leistungen der Arbeits- und Ausbildungsförderung sowie der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind. Die Erlaubnis, Berufsberatung betreiben zu dürfen, soll aber nicht missbraucht werden können, insbesondere indem die Berufsberatung dazu genutzt wird, Zugang zu Jugendlichen zu finden, um sie als Mitglieder für eine Vereinigung, als Kunden o. ä. zu werben. Die Untersagungsverpflichtung spiegelt den Verzicht auf ein Zulassungsverfahren für Berufsberatende.

Abs. 1 stellt heraus, dass die Agentur für Arbeit Personen, die Berufsberatung betreiben (Berufsberatende) und oder Leitern des Betriebes einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt, die Tätigkeit der Berufsberatung zu untersagen hat, wenn und soweit dies zum Schutze der Ratsuchenden erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit die Feststellungen getroffen, di...

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