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Sauer, SGB III § 26 Sonstige Versicherungspflichtige / 2.2 Wehr- und Zivildienstleistende

Franz-Josef Sauer
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Rz. 9

Der Wehrdienst ist durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678) ab 1.7.2011 ausgesetzt. Als Folge davon wird auch der Zivildienst beendet. Der ab 1.7.2011 mögliche freiwillige Wehrdienst von bis zu 23 Monaten nach § 58b Soldatengesetz (SG) begründet Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2. § 58b SG regelt den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement. Dieser freiwillige Wehrdienst besteht aus einer Probezeit von 6 Monaten und bis zu weiteren 17 Monaten sich daran anschließendem Wehrdienst. Voraussetzung für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten im freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement ist, sofern aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses kein Ausnahmefall vorliegt, die deutsche Staatsbürgerschaft sowie ausnahmslos die Gewähr ein jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die charakterliche, geistige und körperliche Eignung, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (vgl. § 37 SG).

Die Versicherungspflicht für Wehr- und Zivildienstleistende ist weiterhin nach Abs. 1 Nr. 2 und nach § 25 Abs. 2 zu beurteilen. Abs. 1 Nr. 2 erfasst alle Wehrdienstarten nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, auf eine Unterscheidung nach der Art des Wehrdienstes kommt es nicht an. Dies dient der Rechtssicherheit und insbesondere der Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile trotz erbrachter Dienstleistungen für den Staat. Abs. 1 Nr. 2 erfasst

  • Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, dieser Wehrdienst ist ausgesetzt und gilt nur im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 2 Wehrpflichtgesetz),
  • Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten; Hilfe...

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