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Sauer, SGB III § 19 Menschen mit Behinderungen / 2.6 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 18

Die speziellen arbeitsförderungsrechtlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben enthält seit dem 1.4.2012 der Siebte Abschnitt des Dritten Kapitels ab § 97. Die Leistungen können Menschen mit Behinderungen gewährt werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe werden wie schon nach früherem Recht nach allgemeinen Leistungen einerseits und besonderen sowie diese ergänzenden Leistungen andererseits unterschieden.

 

Rz. 19

Die allgemeinen Leistungen sind die Leistungen, die auch den Menschen ohne Behinderungen grundsätzlich offenstehen. Das sind die Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, zur beruflichen Weiterbildung und zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (vgl. § 115). Mit dem allgemeinen Leistungskatalog wird der Erforderlichkeit der Leistung aufgrund Art und Schwere der Behinderung oder drohenden Behinderung Rechnung getragen (§ 112 Abs. 1). § 116 regelt Besonderheiten für die Erbringung der allgemeinen Leistungen, etwa auch an nicht arbeitslose Menschen mit Behinderungen, um eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen (Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder Ansprüche auf Berufsausbildungsbeihilfe auch dann, wenn der Mensch mit Behinderungen während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt.

 

Rz. 20

Die besonderen Leistungen setzen Unerlässlichkeit der Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete...

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