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Sauer, SGB III § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 207 mit Wirkung zum 1.4.2012 nach § 173 überführt.

Zum 1.1.2004 wurde § 207 Abs. 2 bis 4 redaktionell und zum 1.1.2005 Abs. 1 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde § 207 Abs. 1 geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 173 neu gefasst. Zugleich wurde sie geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch Art. 5 Nr. 2a des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2027 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Übernahme und Erstattung von Beiträgen des Arbeitslosen, der von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Sie bildet eine Einheit mit § 174, dort werden entsprechende Regelungen bei Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung getroffen.

Abs. 1 behält die Übernahme und Erstattung von Beiträgen den Beziehern von bestimmten Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III vor (Arbeitslosengeld und Übergangsgeld). Die Vorschrift zählt die nach dem SGB VI maßgebenden Regelungen auf, die eine Befreiung von der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung begründen können.

Das Leistungsspektrum der Bundesagentur für Arbeit besteht aus der Übernahme von Beitragsverpflichtungen des Leistungsbeziehers an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen und der Erstattung freiwilliger ...

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  (1) 1Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf   1. ...

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