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Sauer, SGB III § 152 Fiktive Bemessung / 2.3 Bemessungsentgelt

Franz-Josef Sauer
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Rz. 10

Die Feststellung des Bemessungsentgelts erfolgt danach pauschal anhand der Bezugsgröße, die jährlich bestimmt wird (Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz, vgl. § 18 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 17 Abs. 2 SGB IV). Für das Bundesgebiet West und das sog. Beitrittsgebiet werden zwischenzeitlich keine unterschiedlichen Bezugsgrößen mehr festgelegt, sodass im Einzelfall nicht mehr grundsätzlich darüber zu entscheiden ist, welche Bezugsgröße maßgebend ist. In Qualifikationsgruppe 4 ist für Neuansprüche, die ab dem 1.10.2022 entstehen, ein Mindestentgelt zu berücksichtigen. In den übrigen Fällen verbleibt es nach dem Grundsatz, dass eine Leistungsbemessung bei Entstehung des Anspruchs erfolgt, bei dem bisherigen, schon bis zum 30.9.2022 maßgebenden Bemessungsentgelt.

Nach der Rechtsprechung des BSG hatte sich schon früher die Anwendung unterschiedlicher Bezugsgrößen verboten, sodass stets von der Bezugsgröße West für das Bundesgebiet ausgegangen wurde.

 

Rz. 10a

Maßgebend ist die Bezugsgröße als abstrakt generelle Größe, die an dem Tag gilt, an dem der Anspruch auf Alg erstmals oder erneut entstanden ist. Ein etwaiges Ruhen des Anspruchs ändert daran nichts. Am Ende eines Kalenderjahres kann es aufgrund der jährlichen Änderung der Bezugsgröße günstig für den Arbeitslosen sein, das Entstehen des Stammrechts nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 im alten Kalenderjahr zu verhindern. Hierüber hat die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen ggf. zu beraten. Laufende Fälle werden nicht wegen einer Veränderung der Bezugsgröße umgestellt.

 

Rz. 10b

Das fiktive Bemessungsentgelt ist auch dann nach Abs. 2 zu bestimmen, wenn der Agentur für Arbeit konkrete Stellenangebote vorliegen, die zu den Beschäftigungen gehören, auf die die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in erster Linie zu richten s...

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