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Sauer, SGB III § 151 Bemessungsentgelt / 2.4.1 Kurzarbeitergeld und Leistungen zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld

Franz-Josef Sauer
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Rz. 33

Während eines Zeitraums mit Kurzarbeit wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen (§ 24 Abs. 3). Dem Grundsatz der Bemessung folgend, dass insbesondere Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses in die Bemessung eingehen sollen, musste der Gesetzgeber auch für diese Zeiten, für die erzieltes oder zu beanspruchendes Arbeitsentgelt nicht oder nicht in vollem Umfang für die Bemessung zur Verfügung steht, eine angemessene Lösung finden. Diese besteht nach Abs. 3 Nr. 1 darin, den Arbeitslosen im Grundsatz so zu stellen, als habe es keine Kurzarbeit gegeben. Es wird also das Arbeitsentgelt der Bemessung zugrunde gelegt, das der Arbeitslose in der Zeit des tatsächlichen Bezugs von Kurzarbeitergeld ohne den Arbeits- und Entgeltausfall erzielt hätte. Das gilt auch für den Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld, seit 1.4.2012 nach Maßgabe der §§ 110, 111 (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 15.3.2011, L 3 B 49/10 AL) und alle weiteren Formen des Kurzarbeitergeldes, auch vertraglich vereinbarter Leistungen zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld. Als ausgefallenes Arbeitsentgelt sind bei Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld die im Vergleich zum Arbeitsverhältnis beim vorherigen Arbeitgeber ggf. veränderten Vertragsbedingungen im Verhältnis zur Transfergesellschaft zu berücksichtigen. Die Grundregel für die Bemessung gilt auch, wenn schon der letzte Tag des letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs keine reguläre Beschäftigung wiedergibt, sondern eine versicherungspflichtige Zeit mit Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld. Dann ist letztlich auch für die Bemessung das ausgefallene Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall und Mehrarbeit heranzuziehen und nicht etwa das davor beim früheren Arbeitgeber er...

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