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Sauer, SGB III § 143 Rahmenfrist / 2.4 Ende der Rahmenfrist bei dem Verlängerungstatbestand Übergangsgeld

Franz-Josef Sauer
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Rz. 10

Weder die Regelrahmenfrist noch die verkürzte Rahmenfrist verlängern sich effektiv, wenn eine Zeit nach Abs. 3 zu berücksichtigen ist, die nicht in die Rahmenfrist eingerechnet wird. Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, verlängert sich die Rahmenfrist um die Zeit des Verlängerungstatbestandes. Nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 2 endet die Rahmenfrist spätestens 5 Jahre nach ihrem Beginn.

 

Rz. 11

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber einige Verlängerungstatbestände aus sozialpolitischen Gründen in Abs. 3 aufgenommen, um den Wegfall von Gleichstellungszeiten mit Einführung des SGB III abzumildern. Einerseits ist nur noch der Bezug von Übergangsgeld als Verlängerungstatbestand geblieben (zwischenzeitlich: Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben), weil die Verlängerungssachverhalte anderweitigen Lösungen zugeführt werden konnten (Einbeziehung in die Versicherungspflicht, freiwillige Weiterversicherung nach § 28a, Wegfall des Tatbestandes). Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Gleichstellung von Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung nach dem MuSchG oder Mutterschaftsgeld – wenn auch nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. § 427a) – die absolute Abkehr von Gleichstellungszeiten wieder aufgegeben. Dafür waren vorrangig sozialpolitische Überlegungen maßgebend (ebenso: Rente wegen voller Erwerbsminderung).

 

Rz. 12

Auch bei der Anwendung des Abs. 3 ist in jedem Fall Abs. 2 zu beachten, so dass niemals eine versicherungspflichtige Zeit mehrfach zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden kann. Auch bleibt es dabei, dass die Wirkung von Rahmenfristen dafür Sorge trägt, dass diese sich nicht überschneiden, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt wurde.

 

Rz. 13

Der Bezug von Übergangsgeld nach Abs. 3 kann die Rahmenfrist nur verlängern, wenn der Bezug nicht ...

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