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Sauer, SGB III § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

Karl-Thomas Schmidt
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis zum 31.12.1997, war eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht vorgesehen. Die Kosten für eine spezielle Unterbringung (einschließlich Verpflegung) waren stattdessen in § 33 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) geregelt. Die A Reha bestimmte die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurde mit Art. 1 die bisherigen Regelungen des AFG in § 111 a. F. überführt (vgl. Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941). Inhaltlich waren nun die Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für Behinderte und beim Ausbildenden mit voller Verpflegung anfallenden Kosten für Unterbringung und Verpflegung förderfähig.

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Art. 3 Nr. 22 § 111 a. F. gänzlich neu gefasst und entsprach im Wesentlichen der bisherigen Nr. 2. Die bisherige Regelung in Nr. 1 wurde durch die Verweisung in § 109 Abs. 1 a. F. in § 33 SGB IX aufgefangen.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 111 a. F. in das Dritte Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen", Dritter Titel ohne inhaltliche Änderung in den heutigen § 128 verschoben. Eine Anpassung erfolgte lediglich wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III. Folgeanpassungen wurden aus systematischen Gründen in § 22 Abs. 4, 5 sowie § 16 SGB II vorgenommen.

Die Vorschrift wurde mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. d und 14 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025), in Kraft ab 1.8.2019, geändert. Dabei wurde die Überschrift und die Vorschrift neu gefasst. Sie beinhaltet weiterhin die Kostenübernahme bei einer auswärtigen Unterbringung (die anlässlich einer besonderen Leistung/Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vom behinderten Menschen benötigt wird). Zudem wurde die Pauschale für den Bedarf für Unterkunft und Verpflegung wegen der allgemeinen Preissteigerung analog zu vergleichbaren Sachverhalten in § 86 angehoben. Bei einer Unterbringung beim Ausbildenden sind die Kosten zukünftig übernahmefähig, der bisherige Ausschluss wurde gestrichen. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind weiterhin übernahmefähig.

Die letzte Änderung erfolgte mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387). Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde eine sprachliche Anpassung mit dem Ziel des wertschätzenderen Umganges von Menschen mit Behinderungen vorgenommen. Die Begrifflichkeit "behinderte Menschen" wird zweimal durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" im Gesetzestext ersetzt. Eine Änderung oder Erweiterung des begünstigenden Personenkreises verfolgt der Gesetzgeber dadurch nicht (vgl. auch Komm. zu § 19).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 128 erweitert die Kostenübernahme des § 127 bei den besonderen Leistungen. Die Vorschrift regelt für auswärtig untergebrachte Menschen mit Behinderungen, die besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (§§ 117 ff.), eine ergänzende Kostenerstattung für eine im Einzelfall notwendige weitere Unterkunft und Verpflegung. Der bisherige in § 128 geregelt Pauschalbetrag ist entfallen und wird durch eine Verweisung auf § 86 ersetzt. Dadurch wird nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vereinfachung und Gleichbehandlung zwischen allgemeinen und besonderen Maßnahmen erzielt. Zudem war die bisherige Pauschale in Höhe von monatlich 269,00 EUR wegen der allgemeinen Preissteigerung nicht mehr bedarfsdeckend. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber die Förderung umfangreich erhöht, der monatliche maximale Förderbetrag liegt nun bei 588,00 EUR. Erhöht sich der Betrag in § 86, erfolgt eine gleichberechtigte Anpassung bei den besonderen Leistungen für Menschen mit Behinderungen.

Die Norm beinhaltet einen Ausschluss für Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung auswärtig untergebracht sind. Der bis zum 31.7.2019 gültige Ausschluss bei einer Unterbringung beim Ausbildenden (Arbeitgeber) ist zum 1.8.2019 entfallen.

Ein systematischer Zusammenhang besteht zu den Regelungen der §§ 123 Nr. 3, 124 Nr. 3, die eine Anwendung des § 128 nur noch in bestimmten Fällen vorsehen.

Die Norm sieht weiterhin für Sonderfälle die Übernahme v...

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