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Sauer, SGB III § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen

Karl-Thomas Schmidt
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Vorgänger der Vorschrift war im Wesentlichen § 56 Abs. 1 und 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis zum 31.12.1997, der die erstattungsfähigen Teilnahmekosten im Falle von ergänzenden Leistungen regelte. Diese Regelung wurde durch § 23 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) ergänzt. Die berücksichtigungsfähigen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten waren in § 34 A Reha geregelt, die Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten in § 35 A Reha normiert. Die sonstigen Leistungen, die im Einzelfall erbracht wurden, waren in §§ 45 ff. A Reha verordnet.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurden mit Art. 1 die bisherigen Regelungen des AFG in § 109 a. F. überführt (vgl. Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941). Die Reisekosten wurden mit separater Regelung in § 110 a. F. überführt, gleiches galt für die Haushaltshilfe und die Kinderbetreuungskosten, die in § 112 a. F. aufgingen. Die wesentlichen sonstigen Leistungen (Hilfen) wurden in § 114 a. F. weitestgehend aus der A Reha übernommen.

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Art. 3 Nr. 20 Abs. 1 gänzlich neu gefasst, Abs. 2 bliebt aber unverändert. Ab 1.7.2001 sind für die Übernahme der Teilnahmekosten die in Bezug genommenen Regelungen des SGB IX maßgeblich (Abs. 1 Satz 1: § 33 SGB IX regelt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 44 SGB IX bestimmt die ergänzenden Leistungen, § 53 SGB IX bestimmt die Reisekosten und § 54 SGB IX u. a. die Haushalts- u...

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  (1) 1Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. 2Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger ...

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