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Sauer, SGB III § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen / 2 Rechtspraxis

Karl-Thomas Schmidt
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Rz. 3

Für die tatsächliche, regelmäßige Teilnahme an einer Leistung oder Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt ein Kostenausgleich durch die Agentur für Arbeit. Dies schließt Kosten vor Beginn der Maßnahme ein, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht (vorzeitige Anreise, notwendige Lernmittel für die Maßnahme). Es muss sich um erforderliche Kosten handeln, die für die Durchführung der Leistung/Maßnahme nach § 117 oder zur Erreichung des jeweiligen Maßnahmezieles notwendig sind. Die unentbehrlichen Kosten werden dann zuschussweise an die behinderte Person oder den durchführenden Maßnahmeträger gewährt.

 

Rz. 4

Die Form der Leistungserbringung nach § 117 erfolgt in der Verwaltungspraxis auf unterschiedliche Art und Weise. Es handelt sich dabei um Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§ 11 SGB I).

  • Die Kosten für die eigentliche Maßnahme/Leistung werden mit dem Maßnahmeträger/der Rehabilitationseinrichtung im Regelfall direkt abgerechnet. Diese ergeben sich regelmäßig aus einen Vergabevertrag oder einer preisverhandelten Maßnahme (vgl. Komm. zu § 117). Insofern erfolgt eine mittelbare Leistungserbringung der Agentur für Arbeit an die behinderte Person mittels Dienst- und Sachleistungen durch einen beauftragten Träger. Die Agentur für Arbeit zahlt hierfür die relevanten Teilnahmekosten an die durchführende Einrichtung.
  • Die Geldleistungen für Beiträge und Zuschüsse für den Versicherungsschutz in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung werden regelmäßig direkt abgeführt.
  • Entstehen dem Menschen mit Behinderungen selbst notwendige, teilnahmebedingte Kosten, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz, im Regelfall durch Geldleistung (in Einzelfällen auch Sachleistungen), gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit. Regelmäßig handelt es sich dabei um Reisekosten, Kinderbetreu...

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