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Sauer, SGB III § 126 Einkommensanrechnung / 0 Rechtsentwicklung

Karl-Thomas Schmidt
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Rz. 1

Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis zum 31.12.1997, war eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht vorgesehen. Eine Regelung zur Einkommensanrechnung bei Ausbildungsgeld enthielt § 27 Abs. 2 bis 6 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha). Die A Reha bestimmte die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurden mit Art. 1 die bisherigen Anrechnungsvorschriften der A Reha in § 108 a. F. überführt, in Abs. 2 war eine Reduzierung der Anhebung der Einkommensfreibeträge auf 6 % geplant (vgl. Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941 mit Verweis auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 18. BAföG-Änderungsgesetz). Nachdem dieses Gesetz nicht in Kraft trat, wurden die Freibeträge um 3 % angehoben (vgl. BT-Drs. 13/5936 zu § 108 Abs. 2 und zu § 415 für das Beitrittsgebiet).

Bis zur Überführung des § 108 a. F. in den heutigen § 126 SGB III mit Wirkung zum 1.4.2012 gab es eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen:

  • Mit Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Anpassung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz – 1. BABAnpG) v. 25.6.1998 (BGBl. I S. 1606) wurden die Freibeträge in § 108 Abs. 1 Nr. 1 a. F. erhöht. Dies ist der systematischen Verknüpfung mit den BAföG-Bedarfssätzen geschuldet.
  • Durch Art. 7 Nr. 7 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) v. 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) ist eine Anhebung der Freibeträge in Abs. 2 erfolgt.
  • Im Rahmen des Art. 3, § 49 Nr. 8 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurden Lebenspartnerschaften Verheirateten im Abs. 2 Nr. 3 und folglich bei der Anwendung der entsprechenden Freibeträge gleichgestellt.
  • Die Vorschrift wurde kurz danach mit Art. 9 Nr. 12 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v. 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) erneut wegen erhöhter Freibeträge geändert. Mit Art. 10 Nr. 9, Art. 14 Abs. 4 des o. g. Gesetzes wurden die DM-Beträge um die ab 1.1.2002 geltenden Eurobeträge ersetzt.
  • Die dritte Änderung im Jahr 2001 erfolgte mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Mit Art. 3 Nr. 19 wurde die Vorschrift redaktionell in Abs. 1 und 2 geändert. Anstatt dem Wort Behinderte werden nun die Wörter behinderte Menschen verwendet. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden.
  • Die Vorschrift wurde mit Art. 17 Nr. 10 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) erneut angepasst. Es erfolgt eine Erhöhung der Freibeträge zum 1.8.2008.
  • Mit Art. 1 Nr. 3a des Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) wurden die Freibeträge bei Ehegatten und Lebenspartnern erhöht, die ebenfalls zum 1.8.2008 in Kraft trat.
  • Die letzte Änderung in § 108 a. F. erfolgte durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422). Mit Art. 4 Nr. 11 wurde die Vorschrift zum 1.8.2010 erneut geändert. Dabei wurden die Freibeträge wegen des systematischen Zusammenhangs mit den BAföG-Sätzen erneut geringfügig erhöht.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 108 a. F. in das Dritte Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen", Zweiter Titel ohne inhaltliche Änderung in den heutigen § 126 verschoben. Eine Anpassung erfolgte lediglich wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III; eine redaktionelle Überarbeitung erfolgte hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern.

Durch Art. 3 Nr. 10 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475), in Kraft ab 1.8.2016, wurden die Freibeträge in Abs. 2 erhöht.

Die Vorschrift wurde mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft ab 1.1.2018, geändert. Mit dem BTHG wurde das SGB IX reformiert und grundlegend neu gefasst. Dabei ergaben sich auch Folgeänderungen in § 126 bei den Regelungen zur Einkommensanrechnung des Ausbildungsgeldes. Der Hi...

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