Rz. 13
Die Aufrechnung richtet sich im Grundsatz nach den Regeln der §§ 387 ff. BGB (allg. Meinung vgl. Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, § 43 Rz. 13, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 7.2.2007, B 6 KA 6/06 R; Kallert, in: BeckOGK, SGB II, § 43 Rz. 24). Aufgerechnet wird durch Erklärung gegenüber dem Leistungsempfänger. Haben mehrere Personen einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhalten, ist nur der Einzelanspruch gegenüber dem jeweiligen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufrechenbar.
Rz. 14
Eine Aufrechnung bewirkt die wechselseitige Tilgung sich gegenüberstehender Forderungen. Dabei muss im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung eine Aufrechnungslage bestehen (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 43 Rz. 4; Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, § 43 Rz. 13). Es müssen sich also gegenseitige und gleichartige Forderungen gegenüberstehen (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 43 Rz. 4; Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, § 43 Rz. 13). Gleichartigkeit ist gegeben, wenn beide Forderung, die sich gegenüberstehen, Geldforderungen sind (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 43 Rz. 5; Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, § 43 Rz. 17). Insofern muss es sich auch bei der Hauptforderung um einen Anspruch auf eine Geldleistung handeln. Gegenüber Dienst- und Sachleistungsansprüchen des Leistungsberechtigten kommt daher eine Aufrechnung nach § 43 nicht in Betracht (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 43 Rz. 7).
Rz. 15
Haupt- und Gegenforderung müssen dabei nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen (allg. Meinung vgl. Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, § 43 Rz. 18). Gegenseitigkeit liegt vor, wenn der Leistungsträger und der Leistungsberechtigte zugleich Gläubiger und Schuldner sind (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 43 Rz. 6; Fachliche Weisungen der BA zu § 43, Stand: 4.8.2016).
Rz. 16
Bei den Jobcentern i. S. v. § 44b ist es unabhä...