0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden.
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 44b ist eines der Herzstücke der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. zum 1.1.2011. In der Vorschrift werden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 für den Regelfall dazu verpflichtet, zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer gemeinsamen Einrichtung zusammenzuarbeiten. Die gemeinsame Einrichtung ist eine Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde. Die Zusammenarbeit der Träger in der gemeinsamen Einrichtung ist in Art. 91e GG verankert (vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 21.7.2010, BGBl. I S. 944). Art. 91e GG ist am 27.7.2010 in Kraft getreten.
Rz. 3
Die zugelassene kommunale Trägerschaft nach §§ 6a und 6b bleibt hiervon unberührt. Eine getrennte Aufgabenwahrnehmung sieht das SGB II nicht vor. Übergangsweise durften die Aufgaben im Jahr 2011 noch getrennt wahrgenommen werden, wenn am 31.3.2010 keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F. bestanden hat, also zu diesem Zeitpunkt...