Rz. 167
Abs. 7 trifft erstmals nach dem Urteil des BVerfG v. 5.11.2019 zum damaligen Minderungsrecht wieder das geltende Recht verschärfende Minderungsregelungen. Die Einfügung des Abs. 7 mit Wirkung zum 28.3.2024 ist vorrangig fiskalisch bedingt gewesen. Sie galt (zunächst) nur befristet und ist deshalb mit Ablauf des 27.3.2026 entfallen.
Rz. 168
Schon seit der vorläufigen Umsetzung des Urteils des BVerfG im Verwaltungsvollzug mit einer Begrenzung der Leistungsminderung auf maximal 30 % des maßgebenden Regelbedarfs auch in Kumulationsfällen waren Fälle in der Praxis aufgetreten, in denen Leistungsberechtigte mit dem Kalkül einer dauerhaften Leistungsminderung in diesem maximalen Umfang weiteren integrationsorientierten Kontakten mit dem Jobcenter eine Absage erteilt haben. Daraus resultiert auch eine sozialpolitisch unerwünschte Wirkung durch den Wegfall jeglicher Handlungsoptionen für die Jobcenter. Selbst Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können nicht erbracht werden.
Rz. 169
Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung v. 5.11.2019 die Minderung jedenfalls des vollen Regelbedarfs als mögliche Handlungsoption für den die Leistung der Grundsicherung erbringenden Staat erachtet, wenn eine zumutbare, die Hilfebedürftigkeit beendende Arbeit durch die leistungsberechtigte Person verweigert wird. Die leistungsberechtigte Person hat es dann willentlich versäumt, die in der eigenen Hand gehaltene Möglichkeit zur Sicherung der Existenz mit Arbeitseinkommen wahrzunehmen. Darin liegt der sozialpolitisch rechtfertigende Hintergrund für die befristete Regelung des Abs. 7.
Rz. 170
In diesem Zusammenhang dürfen die Augen nicht davor verschlossen werden, dass angesichts des großen Defizits in der Haushaltsaufstellung 2024 Sparzwänge dafür ausschlaggebend waren, umfassendere Leistungsmin...