Rz. 33
Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ist nicht nur für den Fall der vorherigen Ablehnung, sondern auch für Abbruch und für den Ausschluss des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem von ihm zu vertretenden Grund relevant. Brisante mögliche Rechtsfolge bei Zumutbarkeit ist die Möglichkeit der Feststellung einer Leistungsminderung durch das Jobcenter. In allen Fällen einer Leistungsminderung kommt diese nur in Betracht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Darauf wird in den weiteren Ausführungen dieses Abschnittes nicht mehr jeweils gesondert hingewiesen. Im Übrigen vgl. insoweit die Komm. zu § 31.
Rz. 33a
Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Zumutbarkeit der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ist die Eignung dieser Maßnahme in Bezug auf die Eingliederung in Erwerbsarbeit, auch selbständiger Tätigkeit. Ausgangspunkt für die Betrachtung ist die leistungsberechtigte Person im Einzelfall mit ihrem positiven und negativen Leistungsbild, das Ergebnis der durchgeführten Potenzialanalyse und die festgelegten Ziele im Rahmen des 4-Phasen-Modells. Das trifft auch auf Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachkurse zu, in Abs. 3 auch im Wortlaut seit dem 1.7.2026 verankert. Dem Gesetzgeber ist zuzugestehen, dass insbesondere für Frauen mit Migrationshintergrund der möglichst frühzeitige Spracherwerb regelmäßig ein wichtiger Schritt auf dem Weg in den Arbeitsmarkt ist.
Rz. 33b
Es dürfte schon als eine Art Selbstbindung der Verwaltung anzusehen sein, wenn das 4-Phasen-Modell durch die Fachkraft des Jobcenters mit dem Leistungsberechtigten beschritten wird. Bei sauberem Prozessablauf sollte es zu Angeboten an Maßna...