0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 als § 35 in das (erstmalige) SGB IX eingefügt worden.
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 Abs. 2 angefügt. Die vorherige Regelung wurde zum Abs. 1 bestimmt.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde das SGB IX neu beschlossen, dabei wurde § 35 mit Wirkung zum 1.1.2018 ohne inhaltliche Änderungen zu § 51.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt die Regelungen in Kapitel 7 über Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge im Rahmen der Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen (Teil 1 des SGB IX).
Der Ursprung der Vorschrift ist in dem Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu suchen (v. 7.8.1974, BGBl. I S. 1881). § 11 Abs. 2a RehaAnglG sah bereits für die Zeit ab 1.1.1984 vor, dass Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nur gefördert werden durften, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machten. Die jeweilige Maßnahme musste mit angemessenen Teilnahmebedingungen und vereinbarten, aber auch anpassbaren Kostensätzen nach dem Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot und ihrer Ausgestaltung eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erwarten lassen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die qualifizierten Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nur den Behinderten...