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Sauer, SGB IX § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleb ... / 2.8.1 Kraftfahrzeughilfe (Abs. 8 Satz 1 Nr. 1)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 114

Die Regelungen zur Kraftfahrzeughilfe werden konkret vollständig in der KfzHV getroffen. Die Hilfe wird als Zuschuss oder Darlehen für die Kfz-Beschaffung, eine behindertenbedingte Zusatzausstattung und zum Führerscheinerwerb geleistet. Die Hilfeverordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Sozialen Entschädigung, der Soldatenentschädigung und der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Träger der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben.

 

Rz. 115

§ 3 KfzHV enthält die persönlichen Voraussetzungen, die der behinderte Mensch erfüllen muss, insbesondere infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Er muss natürlich ein Kfz auch tatsächlich führen können oder es muss gewährleistet sein, dass eine dritte Person das Kfz für den behinderten Menschen führt. In Fällen der Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses muss als Folge der Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben nur durch die Kfz-Hilfe dauerhaft gesichert werden können und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber unüblich oder unzumutbar sein.

 

Rz. 116

Heimarbeiter erhalten Kfz-Hilfe, wenn das Kfz wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.

 

Rz. 117

Beschaffungshilfen werden behinderten Menschen ohne ein zumutbar benutzbares Kfz für neue oder auch gebrauchte behinderungsgerechte Kfz (Verkehrswert > 49 % des früheren Neuwagenpreises) mit erforderlichenfalls ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand erwerbbarer behinderungsbedingter Zusatzausstattung erbracht. Der nach Einkommen u...

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