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Sauer, SGB IX § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleb ... / 2.3.3 Unterstützte Beschäftigung (betriebliche Qualifizierung)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 42

Nach Abs. 3 Nr. 3 umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung. Die Unterstützte Beschäftigung regelt § 55. Leistungsberechtigte mit besonderem Unterstützungsbedarf soll damit eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermöglichen und erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst nach § 55 Abs. 1 Satz 2 eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung und setzt damit Abs. 3 Nr. 3 um.

 

Rz. 43

Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen im Rahmen Unterstützter Beschäftigung insbesondere, damit sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten erprobt, auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorbereitet und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz unterstützt werden können. Die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen sind eingeschlossen. § 55 Abs. 2 regelt auch die Dauer der Leistungsgewährung.

 

Rz. 44

Unterstützte Beschäftigung findet auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt statt. Sie findet also weder in Rehabilitationseinrichtungen statt noch in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Berufsbegleitung (§ 55 Abs. 1 Satz 2) ist eine Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

 

Rz. 45

Die BAR e. V. hat eine Gemeinsame Empfehlung zur "Unterstützten Beschäftigung" erlassen, aktuell i. d. F. v. 26.7.2021, gültig ab 1.10.2021. Die individuelle betriebliche Qualifizierung umfasst demnach 3 Phasen:

  1. Feststellung des individuellen Unterstützungsbedarfs, Akquise grundsätzlich geeigneter Qualifizierungsplätze und betriebliche Erp...

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