Rz. 12
Ein großes Anliegen des Gesetzgebers ist es, dass zwischen den Rehabilitationsträgern die Leistungszuständigkeit bei Anträgen auf Rehabilitations-/Teilhabeleistungen schnell und dauerhaft geklärt wird. Deshalb verpflichtet er den erstangegangenen Rehabilitationsträger,
- innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz (z. B. SGB V für die Krankenkasse) für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1) und
- innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrages über den Leistungsantrag zu entscheiden, sofern der Rehabilitationsträger den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig an einen anderer Rehabilitationsträger weitergeleitet hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2).
Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten (§ 17) erforderlich, ist die Entscheidung über die beantragten Leistungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags, sondern innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen des Gutachtens zu treffen (§ 14 Abs. 2 Satz 3).
Erstangegangener Rehabilitationsträger ist dabei derjenige Träger, der von dem Leistungsberechtigten erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist (BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R).
Gemäß § 19 Abs. 2 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" beginnt die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 mit dem Tag nach Eingang des Antrags beim erstangegangenen Rehabilitationsträger. Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation/Teilhabe liegt vor, wenn dem Rehabilitationsträger Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Die 14-Tage-Frist nach § 14 Abs. 2 Satz 3 beginnt mit dem Tag nach Eingang des Gutachtens beim Rehabilitationsträger.
Rz. 13
Mit ...