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Sauer, SGB IX § 39 Aufgaben / 2.2 Aufgaben (Abs. 2)

Siegfried Wurm
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2.2.1 Überblick

 

Rz. 5

Die BAR koordiniert und unterstützt das Zusammenwirken der Rehabilitationsträger, vermittelt Wissen und arbeitet an der Weiterentwicklung von Rehabilitation und Teilhabe mit. Im Einzelnen nennt § 39 Abs. 2 exemplarisch die Aufgaben, die die BAR wahrnehmen soll (vgl. Rz. 6 ff.). Bezüglich dieser Aufgaben führt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zu § 39 Abs. 2 (BT-Drs. 18/9522 S. 248) Folgendes aus:

Zitat

Bei den Aufgaben in Absatz 2 handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Anforderungen an Maßnahmen der Rehabilitation und Teilhabe unterliegen fortlaufenden Veränderungen. Flexibilität und entsprechende Anpassungen der Aufgaben müssen daher möglich sein. Der Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und der Aus- und Bewertung der Zusammenarbeit anhand einer differenzierten Datengrundlage wird im Aufgabenkatalog ein erhebliches Gewicht beigemessen. Hieraus soll die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsschwerpunkte für eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit entwickeln. Diese müssen im Zusammenhang stehen mit den Zielen nach diesem Buch. Aufgaben können daher sein: die Erstellung von Curricula zur trägerübergreifenden Beratung, Begleitung des Peer-Prinzips in der Rehabilitation, Forschungsvorhaben über die Qualität der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, Evaluationen zu Fragen des Reha- und Teilhaberechts, die Vorbereitung von Rechtsverordnungen oder Förderrichtlinien sowie zuwendungsrechtlichen Entscheidungen. ... Als eine wichtige Aufgabe soll die Partizipation behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen nach dem Motto: "Nichts über uns ohne uns" gestärkt werden. Mehr als bisher ist vorgesehen, Betroffene in die konzeptionelle Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mit einzubeziehen.

Die Aufgaben, die die BA...

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