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Sauer, SGB IX § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

Wolfgang Rombach
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0 Rechtsentwicklung

0.1 Bisheriges Recht

 

Rz. 1

Die Regelung ist neu, sodass kein Vorläufer der Norm vorhanden ist. Allerdings eröffnete § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (i. d. F. bis zum 31.12.2019) den Abschluss einer Prüfvereinbarung über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen, wobei auch Abmachungen über die Prüfungsberechtigung des Trägers der Eingliederungshilfe möglich waren.

0.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

 

Rz. 2

§ 128 entspricht inhaltlich dem § 78 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020.

0.3 Nur formales Inkrafttreten zum 1.1.2018 – materielles Inkrafttreten zum 1.1.2020

 

Rz. 3

§ 128 trat zwar formal bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltete die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Die Vorschrift enthält nur eine Ermächtigungsgrundlage neue Verträge zu prüfen und konnte daher nach Sinn und Zweck frühestens mit deren Außenwirkung zum 1.1.2020 angewendet werden (vgl. Komm. zu § 123 Rz 6).

0.4 Rechtsänderungen

 

Rz. 3a

Mit der Ergänzung in Abs. 1 Satz 2 (neu) durch Art. 4 Nr. 1 (Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020) des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 18.4.2019 (BGBl. I S. 473) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 (also vor Inkrafttreten des wesentlichen Reformschritts des BTHG) klargestellt, dass der Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung verpflichtet ist und dabei auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen hat. Die Ergänzung in Abs. 1 Satz 4 bis 6 (neu) durch Art. 4 Nr. 2 (Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020) des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten...

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
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  (1) 1Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und ...

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