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Sauer, SGB IX § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vere ... / 2.2.4 Verfahrensgrundsätze vor der Schiedsstelle – Mitwirkungspflichten der Vertragsparteien

Wolfgang Rombach
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Rz. 12

Verfahrensgrundsätze regelt der Bundesgesetzgeber nicht; die nähere Bestimmung des Verfahrens der Schiedsstellen erfolgt durch Rechtsverordnung der Länder (§ 133 Abs. 5 Nr. 6). Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze aus SGB X und SGG sind ergänzend (Vorbehaltsklausel in § 37 SGB I zu beachten) heranzuziehen (vgl. Becker, SGb 2013, 712; Gottlieb, in: Schnapp/Düring, Handbuch Kap. I, § 80 SGB XII, Rz. 1047, plädiert für eine umfassende Heranziehung der Vorschriften des SGB X). Ergänzend sind auch Vorschriften des SGG zu beachten (vgl. Komm. zu § 133 Rz. 16).

Hierbei haben sich bestimmte Grundsätze allgemein ausgeprägt:

 

Rz. 13

Das Verfahren unterliegt einerseits der Dispositionsmaxime, d. h. die Vertragsparteien bestimmen durch den Antrag die Einleitung, den Gegenstand und die Beendigung des Verfahrens im Schiedsstellenverfahren (vgl. Krohn, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 77 Rz. 10; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 126 Rz. 38).

Eine Ausnahme von der klassischen zivilgerichtlichen Dispositionsmaxime gilt aber für das Recht auf Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens, da die Regelungen in Abs. 2 auf die Beschleunigung des Verfahrens gerichtet sind und dieses Prinzip durch das uneingeschränkte Recht, den Antrag zurückzuziehen, unterlaufen werden könnte. Die Antragsrücknahme sollte – auch wenn der Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens nicht von beiden Vertragsparteien gestellt wurde – von der Zustimmung der anderen Vertragspartei abhängig gemacht werden.

Zudem darf ein Schiedsspruch nicht mehr gefällt werden, wenn die Vertragsparteien – außerhalb des Schiedsverfahrens – eine Vereinbarung geschlossen haben. Eine Zuständigkeit der Schiedsstelle ist in diesem Fall nicht mehr gegeben, da sich die ihr gesetzlich zugewiesene Aufga...

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