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Sauer, SGB III § 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes du ... / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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2.1 Übergangsregelung bei Auszubildenden

 

Rz. 3

§ 454 ist eine Übergangsvorschrift. Sie hat naturgemäß nur eine zeitlich begrenzte Bedeutung. Die Vorschrift schützt vor Anwendung neuen Rechts zugunsten Auszubildender, wenn die im Einzelfall zur Förderung des Trägers einer außerbetrieblichen Berufsausbildung für die Erstattung maßgebende Ausbildungsvergütung vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 76 Abs. 7 Satz 2 vereinbart worden ist.

 

Rz. 4

§ 76 Abs. 7 Satz 1 bestimmt, dass die Agentur für Arbeit dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erstattet. Ergänzend regelt § 76 Abs. 7 Satz 2 a. F. und jetzt § 76 Abs. 7 Satz 3 n. F., dass der Erstattungsbetrag sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag erhöht. Diese ergänzende Regelung bleibt von § 454 unberührt.

 

Rz. 5

Die Übergangsregelung betrifft insoweit allein § 76 Abs. 7 Satz 2 n. F. Dieser Satz ist durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in § 76 Abs. 7 eingefügt worden. Die Regelung bestimmt für den Sonderfall der Durchführung der Berufsausbildung in Teilzeit, dass sich der Betrag nach § 76 Abs. 7 Satz 1 unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Abs. 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bemisst.

 

Rz. 6

§ 17 BBiG regelt den Vergütungsanspruch und die Mindestvergütung bei Ausbildungsverhältnissen. § 17 Abs. 5 BBiG bestimmt im Grundsatz die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung und die Möglichkeit deren Unterschreitung bei Teilzeitberufsausbildung entsprechend der kürzeren Arbeitszeit. Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den g...

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